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3. Normenhierarchie des Zweckverbandsrechts
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Das Zweckverbandsrecht ordnet sich in die allgemeine Normenhierarchie ein: Auf das Recht der EU, das Grundgesetz und die europäische Kommunalcharta folgt das sonstige zwingende Bundesrecht. Es schließen sich die Landesverfassung, die zwingenden Vorschriften des Kooperationsgesetzes, das sonstige zwingende Landeskommunalrecht und das übrige Landesrecht an. Auf die Zweckverbandssatzung folgen die nachgiebigen Vorschriften des Kooperationsgesetzes sowie das sonstige nachgiebige Bundes- und Landesrecht. Soweit der Zweckverband in Ausschöpfung der ihm übertragenen Befugnisse tätig wurde, treten die von ihm gesetzten Regelungen an die Stelle der mitgliedschaftlichen Vorschriften und nehmen deren Rang innerhalb der Normenhierarchie ein. Der Zweckverband schiebt sich zwischen seine Mitglieder und sonstige, diesen übergeordnete Hoheitsträger. Seine Regelungen gehen zwar dem mitgliedschaftlichen Recht vor, haben aber in gleicher Weise wie jene übergeordnete Vorschriften zu beachten[102].