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1. Verbandsversammlung
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Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Zweckverbandes und zuständig für die Willensbildung des Verbandes[93]. Ihr obliegen der Erlass von Satzungen, der Beschluss des Verbandshaushaltes, die Wahl des Verbandsvorstehers und dessen Kontrolle. Sie ähnelt von ihrem Aufgabenzuschnitt daher der Gemeindevertretung einer Gemeinde bzw. dem Kreistag eines Landkreises.
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Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Kommunen und sonstigen Mitgliedern des Verbandes entsandt[94]. Die Zahl der Sitze in der Verbandsversammlung ist in der Zweckverbandssatzung festzulegen und orientiert sich in der Regel an dem Verhältnis der finanziellen Beiträge der Mitglieder zu dem Verband, insbesondere an dem Umlageschlüssel. Dadurch wird ein Gleichlauf der Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder angestrebt[95].
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Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind weisungsgebunden und können ihre Stimmen nur einheitlich abgeben, selbst wenn sie ansonsten als Abgeordnete in der Vertretungskörperschaft einer Mitgliedskommune Inhaber eines freien Mandates sind[96].