Читать книгу Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов - Страница 187
VI. Interne Organisation des Zweckverbandes
Оглавление80
Der Zweckverband benötigt als juristische Person aus rechtstheoretischer Perspektive wenigstens ein Organ, aus Gründen der Gewaltenteilung haben die Landesgesetzgeber sich indes wenigstens für zwei Organe entschieden. Diese sind die Verbandsversammlung (1.) und der Verbandsvorsteher (2.). Hinzu treten ggf. weitere Organe (3.).