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1. Rechtsetzung gegenüber den Verbandsangehörigen

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Soweit die Mitgliedskommunen zusätzlich zu den Aufgaben auch Befugnisse auf den Verband übertragen haben, kann der Verband in Ausschöpfung dieser Befugnisse Recht gegenüber den Verbandsangehörigen, vor allem also den Einwohnern der Mitgliedskommunen, setzen. Dies betrifft sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Maßnahmen. Öffentlich-rechtlich beschließt die Verbandsversammlung Satzungen mit Wirkung für und gegen die Verbandsangehörigen[100]. Die unter der Leitung des Verbandsvorstehers stehende Verbandsverwaltung erlässt Verwaltungsakte und kann an deren Stelle verwaltungsrechtliche Verträge mit den Verbandsangehörigen schließen. Außerdem kann der Verband privatrechtlich handeln, vor allem privatrechtliche Verträge abschließen.

Besonderes Verwaltungsrecht

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