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V. Auflösung des Zweckverbandes

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Die Auflösung eines Freiverbandes kann als actus contrarius zur Verbandsgründung durch vertragliche Einigung der Mitglieder erfolgen, bei entsprechender gesetzlicher oder verbandsmäßiger Regelung auch durch Mehrheitsbeschluss in der Verbandsversammlung[90]. Eine Verbandsauflösung kommt vor allem bei Wegfall des Verbandszwecks, Eintritt einer auflösenden Bedingung oder Absinken der Mitgliederzahl auf nur noch ein kommunales Mitglied in Betracht. Pflichtverbände sind bei Wegfall ihrer Voraussetzungen durch die Aufsichtsbehörde in Freiverbände umzuwandeln, bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch aufzulösen[91]. Der Verband ist dann als Zweckverband in Liquidation abzuwickeln[92].

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