Читать книгу Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов - Страница 202

IX. Besteuerung des Zweckverbandes

Оглавление

103

Ein Zweckverband kann vor allem der Körperschaftsteuer, daneben aber auch der Umsatz-, Gewerbe- und Grundsteuer unterliegen[120]. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6; § 4 KStG besteht eine Körperschaftsteuerpflicht des Zweckverbandes für seine Betriebe gewerblicher Art. Dazu zählen zunächst sämtliche Betriebe, die auf einem der Tätigkeitsfelder des § 4 Abs. 3 KStG tätig sind. Hingegen sind Hoheitsbetriebe nach § 4 Abs. 5 KStG von der Steuerpflicht ausgenommen. Im Übrigen kommt es für die Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 4 Abs. 1 KStG darauf an, ob der Betrieb der nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dient und innerhalb der Gesamtbetätigung des Zweckverbandes wirtschaftlich herausgehoben ist.

104

Dem Grunde nach unterliegt ein Zweckverband nicht (mehr) der Umsatzsteuer. Denn gemäß § 2b Abs. 1 S. 1 UStG gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts, somit auch Zweckverbände, nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, selbst wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Eine Ausnahme findet sich dann in § 2b Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 3 UStG. Auch wenn die Voraussetzungen des § 2b Abs. 1 S. 1 UStG vorliegen, kann ein Zweckverband bei bestimmten Tätigkeiten als Unternehmen gelten und so der Umsatzsteuer unterliegen, § 2b Abs. 4 UStG. Im Gewerbesteuerrecht trifft § 2 GewStDV dem § 4 KStG vergleichbare Bestimmungen. Im Grundsteuerrecht schließlich verweist § 3 Abs. 3 GrStG auf § 4 Abs. 3 KStG. Dem § 4 Abs. 5 KStG ähnliche Regelungen finden sich in § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 GrStG.

Zehntes Kapitel Kommunalrecht§ 65 Kommunale Zusammenarbeit › K. Gemeinsame öffentlich-rechtliche Anstalt

Besonderes Verwaltungsrecht

Подняться наверх