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IX. Besteuerung der gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anstalt

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Auch die Besteuerung einer gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anstalt erfolgt in Parallele zu der Besteuerung von Zweckverbänden (vgl. Rn. 103 f.). Maßgebend ist also auch hier § 4 KStG, an den die übrigen Regelungen im Umsatz-, Gewerbe- und Grundsteuerrecht anknüpfen[132].

Zehntes Kapitel Kommunalrecht§ 65 Kommunale Zusammenarbeit › L. Einzelne privatrechtliche Kooperationsformen

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