Читать книгу Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов - Страница 209

VI. Interne Organisation der gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anstalt

Оглавление

111

Die Anstalt öffentlichen Rechts verfügt in gleicher Weise wie ein Zweckverband über mindestens zwei Organe, und zwar den Vorstand und den Verwaltungsrat[130]. Der Vorstand vertritt die Anstalt nach außen und leitet die Verwaltung nach innen. Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand, kontrolliert diesen, erlässt die Anstaltssatzungen und beschließt den Haushalt der Anstalt.

Besonderes Verwaltungsrecht

Подняться наверх