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VI. Interne Organisation der gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anstalt
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Die Anstalt öffentlichen Rechts verfügt in gleicher Weise wie ein Zweckverband über mindestens zwei Organe, und zwar den Vorstand und den Verwaltungsrat[130]. Der Vorstand vertritt die Anstalt nach außen und leitet die Verwaltung nach innen. Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand, kontrolliert diesen, erlässt die Anstaltssatzungen und beschließt den Haushalt der Anstalt.