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VII. Rechtsetzung der gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anstalt

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Einer Anstalt öffentlichen Rechts können in gleicher Weise wie einem Zweckverband das Recht zum Beschluss von Satzungen sowie zum Erlass von Bescheiden übertragen werden. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Zweckverband (Rn. 87 ff.) verwiesen werden.

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