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1. GmbH

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Zwei oder mehr Kommunen können gemeinsam eine GmbH gründen auf der Grundlage des GmbH-Gesetzes des Bundes, ergänzt um den Gesellschaftsvertrag. Da die gesetzlichen Vorschriften weitgehend dispositiv sind, können sie durch einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag vergleichsweise gut den kommunalen Belangen angepasst werden, so dass in der Praxis zahlreiche kommunale Unternehmen in der Form einer GmbH organisiert sind. Die Haftung jeder Kommune ist dabei auf ihren Gesellschaftsanteil beschränkt. Organe der GmbH sind die Gesellschafterversammlung gemäß § 48 GmbHG sowie der Geschäftsführer nach § 35 GmbHG.

Besonderes Verwaltungsrecht

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