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II. Bildung der gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anstalt

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Eine öffentlich-rechtliche Anstalt entsteht in gleicher Weise wie ein Zweckverband in einem mehrstufigen Prozess[127]. Zunächst ist zwischen den künftigen Trägern der Anstalt die Anstaltssatzung zu vereinbaren. Dieser kommt ebenso wie der Zweckverbandssatzung eine Doppelnatur zu – einerseits ist sie ein Vertrag zwischen den Trägern der Anstalt, andererseits die Grundordnung der Anstalt. In aller Regel sieht das Landesrecht lediglich vor, dass die Errichtung der Anstalt der Aufsichtsbehörde anzuzeigen ist. Diese Anzeigepflicht kann aber zum Genehmigungsvorbehalt gesteigert sein, soweit die Anstalt etwa Dienstherr von Beamten werden soll. Die Anstaltssatzung und die eventuell erforderliche Genehmigung sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Anstalt entsteht dann, sofern nichts anderes vereinbart ist, am Tag nach der Bekanntmachung.

Besonderes Verwaltungsrecht

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