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I. Privatrechtlicher Vertrag

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Kommunen können auch miteinander privatrechtliche Verträge schließen. Hier kommen vor allem Kauf-, Tausch- und Mietverträge, also klassische Austauschverträge i.S.d. §§ 320 ff. BGB in Betracht. Insoweit bestehen keine Besonderheiten, vielmehr gelten die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Rechts. Dabei sind die Kommunen untereinander zwar nicht an die Grundrechte, aber jeweils an die kommunale Selbstverwaltungsgarantie des Vertragspartners gebunden[133].

Besonderes Verwaltungsrecht

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