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VIII. Finanzierung der gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anstalt

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Eine Anstalt öffentlichen Rechts finanziert sich vor allem aus Gebühren und Beiträgen der Einwohner der Mitgliedskommunen, für die Leistungen erbracht werden. Bei privatrechtlichem Tätigwerden können außerdem privatrechtliche Entgelte erhoben werden. Im Unterschied zu einem Zweckverband kann eine Anstalt öffentlichen Rechts allerdings keine Umlage von ihren Trägern erheben. Diese trifft aber nach den meisten Kooperationsgesetzen eine Gewährträgerhaftung für die Verbindlichkeiten der Anstalt gegenüber Dritten[131]. Mehrere Träger der Anstalt haften im Außenverhältnis als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis erfolgt ihr Ausgleich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Verhältnis der Stammeinlagen zueinander.

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Was die Aufwendungen der Anstalt anbelangt, kann auf die Ausführungen zum Zweckverbandsrecht verwiesen werden (vgl. Rn. 98 ff.). Auch das Haushaltsrecht der öffentlich-rechtlichen Anstalt ist in gleicher Weise wie dasjenige der Zweckverbände nach doppischen Grundsätzen zu führen.

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