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I. Verfassungsrechtliche Grundlagen

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Das Grundgesetz geht in Art. 109 Abs. 1 GG von der bundesstaatlichen Autonomie der Gebietskörperschaften in ihrer Haushaltswirtschaft aus, sieht die Haushaltsräume des Bundes und der einzelnen Länder aber zugleich nicht streng isoliert nebeneinander stehen, sondern vielmehr föderal eingebunden. Dies zeigen nicht nur die Folgeabsätze des Art. 109 GG (Abs. 2 bis 5), sondern auch die sonstigen, für Bund und Länder gemeinsam geltenden, insbesondere Kompetenzen im Bundesstaat zuordnenden Vorschriften der Art. 104a bis 108 GG, weiterhin die Vorschriften über das Währungs- und Notenbanksystem und die Vorschriften über das Zoll- und Handelsgebiet[208].

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Während das Haushaltsrecht des Bundes grundgesetzlich durch die Vorschriften der Art. 110 bis 115 GG näher angeleitet wird[209], sind für das Haushaltsrecht von Bund und Ländern die Regelungen in Art. 109 Abs. 2 bis 5 GG vorrangig maßgebend. So werden Bund und Länder durch Art. 109 Abs. 2 GG in ihrer Haushaltswirtschaft auf die Vorgaben des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts wie auch darauf verpflichtet, dem Ziel des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen (Rn. 163 ff.).

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Die im Rahmen der Föderalismusreform II des Jahres 2009 neu in das Grundgesetz aufgenommene Bestimmung des Art. 109 Abs. 3 GG begrenzt die zulässige Nettoneuverschuldung von Bund und Ländern und ist damit eine Schlüsselvorschrift für die Zukunft einer nachhaltigen Haushaltswirtschaft (Rn. 226).

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Strukturell für das – auch einfachrechtliche – Haushaltsrecht in Bund und Ländern ist die Bestimmung des Art. 109 Abs. 4 GG, ursprünglich eingefügt als Art. 109 Abs. 3 GG a.F. im Zuge der Haushaltsrechtsreform 1967/69, von besonderer Bedeutung. Art. 109 Abs. 4 GG ermächtigt den Bundesgesetzgeber, speziell zu Art. 70 ff. GG, durch zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufzustellen (ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes)[210]. Eine Regelungsverpflichtung besteht nicht, wenngleich die Ermächtigung geschaffen wurde, um dem Bund in der Situation der Haushaltsrechtsreform 1967/69 ein Handeln gerade auch auf einfachgesetzlicher Ebene zu ermöglichen[211]. Die Reform erschien überhaupt nur dann erfolgversprechend, wenn auf allen Normebenen gestaltet werden konnte. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Ausgestaltung einer gemeinsamen Haushaltssystematik, die erst zur Vergleichbarkeit der Haushalte der Gebietskörperschaften und damit zu gehaltvollen Steuerungsoptionen führt[212].

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Art. 109 Abs. 5 GG beschränkt sich darauf, die Sanktionslasten aufgrund von Verletzungen des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts bundesstaatlich zuzuordnen.

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Neben dem Haushaltsverfassungsrecht des Grundgesetzes ist in den Ländern das landesrechtliche Haushaltsverfassungsrecht zu beachten, dass in der Sache viele der Regelungsinhalte der Art. 110 bis 115 GG für die Länder aufnimmt. Soweit landesverfassungsrechtliche Vorschriften grundgesetzlichen Vorgaben für die Länder zuwiderlaufen, gelten letztere (Art. 31 GG). Bedeutung kann dies gegenwärtig mit Blick auf Art. 109 Abs. 3 GG (Schuldenbremse) bei fehlender Anpassung abweichenden, insbesondere an Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG a.F. orientierten Landesverfassungsrechts bis zum Ende der Übergangszeit (Art. 143d Abs. 1 GG) erlangen.

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