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bb) Haushaltsgrundsätzegesetz

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Von der Ermächtigung zur Regelung von Grundsätzen für das Haushaltsrecht hat der Gesetzgeber Gebrauch gemacht, indem er – parallel zur Ergänzung der verfassungsrechtlichen Grundlage um die Grundsatzgesetzgebungskompetenz für das Haushaltsrecht im Jahr 1969 – das Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) (Rn. 26) erließ.

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Dieses enthält zum einen Vorschriften, die für die weitere haushaltsrechtliche Gesetzgebung des Bundes und der Länder maßgeblich sind und diese anleiten (Teil I; §§ 1 ff.). Zum anderen umfasst das HGrG auch Vorschriften, die für Bund und Länder „einheitlich und unmittelbar gelten“ (Teil II; §§ 49 ff.). Die erstgenannten „Grundsätze für die Gesetzgebung“ (§ 1 Satz 1 HGrG) betreffen – im Anschluss an allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan (§§ 2 ff. HGrG) – dessen Aufstellung (§§ 8 ff. HGrG) und Ausführung (§§ 19 ff. HGrG), weiterhin Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (§§ 32 ff. HGrG) und schließlich die Prüfung und Entlastung (§§ 42 ff. HGrG). § 48 HGrG regelt die grundsätzlich entsprechende Anwendbarkeit auf Sondervermögen und bundes- oder landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts.

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Die einheitlich und unmittelbar geltenden Vorschriften betreffen das seit 2009 vorgesehene Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens (§ 49a HGrG), das von Bund und Ländern einzuhaltende Verfahren bei der mehrjährigen Finanzplanung einschließlich deren Koordination (§§ 50 bis 52 HGrG) (Rn. 62 ff.), Rechte gegenüber privatrechtlich organisierten Unternehmen, bei denen die Mehrheit der Anteile in der Hand der Gebietskörperschaften liegt (§§ 53 und 54 HGrG), die Prüfung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 55 HGrG) und Rechte der Rechnungsprüfungsbehörden im Verhältnis zwischen den Gebietskörperschaften (§ 56 HGrG).

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