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b) Konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft aa) Verfassungsrechtliche Ermächtigung

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Die schon 1967 eingefügte Ermächtigung zur gesetzlichen Regelung von Grundsätzen für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft[254] beruht in ihrem gedanklichen Ursprung, ebenso wie Art. 109 Abs. 2 GG, auf dem Modell der antizyklischen Globalsteuerung. Dem Bund wurde durch die Ermächtigung die Möglichkeit eingeräumt, die Haushaltswirtschaften des Bundes und der Länder auf die Bedürfnisse einer aktiven Konjunkturpolitik auszurichten und sie in diesem Sinne zu gestalten[255]. Die Gesetzgebungskompetenz stellt sich damit als wichtiges Instrument zur Erreichung der Ziele des Art. 109 Abs. 2 GG dar[256].

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Der Begriff der konjunkturgerechten Haushaltswirtschaft ist ebenso wie der Begriff des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts in Art. 109 Abs. 2 GG ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einen weiten Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers nach sich zieht. Wie auch Art. 109 Abs. 2 GG beschränkt sich die diesbezügliche Ermächtigungsgrundlage des Art. 109 Abs. 4 GG insbesondere nicht auf den Bereich des Keynes‘schen „deficit spending“, sondern ermöglicht dem Gesetzgeber auch anderweitige Konkretisierungen einer konjunkturgerechten Haushaltswirtschaft. Tatbestandlich enger als Art. 109 Abs. 2 GG ist die Ermächtigungsgrundlage des Art. 109 Abs. 4 GG gleichwohl insoweit, als Konjunkturpolitik nicht die einzig mögliche Gleichgewichtspolitik ist[257].

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Spätestens durch die Einbindung von Art. 109 Abs. 2 GG in den Rahmen des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts hat die Ermächtigung zur gesetzlichen Regelung von Grundsätzen für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft ganz erheblich an Bedeutung verloren[258].

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Außerhalb des Bereichs der Haushaltswirtschaft können konjunktursteuernde Regelungen auf die Kompetenzgrundlagen der Art. 70 ff. GG gegründet werden[259].

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