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bb) Einfachrechtliche Ausgestaltung

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Auf dieser Kompetenzgrundlage sind insbesondere die einfachrechtlichen Regelungen in §§ 9 und 14 StWG sowie §§ 50 bis 52 HGrG geschaffen worden[268], die die mehrjährige Finanzplanung in Bund und Ländern und auch die Koordination der Finanzplanungen näher ausgestalten (Rn. 183).

Besonderes Verwaltungsrecht

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