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bb) Stabilitätsgesetz

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Auf die Kompetenzgrundlage zur gesetzlichen Regelung von Grundsätzen für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft sind weite Teile des – im Jahr 1967 parallel zur Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlage erlassenen[260] – Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) (Rn. 26) gestützt worden[261]. Darüber hinaus beruht auch § 2 Satz 3 HGrG[262] auf dieser Ermächtigung.

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Das Stabilitätsgesetz enthält Zielvorgaben und Instrumente unterschiedlicher Art, die es ermöglichen sollen, den Haushaltsvollzug, den das Gesetz vornehmlich betrifft[263], in den Dienst einer staatlichen Stabilitäts- und Konjunkturpolitik zu stellen. Die verfassungsrechtliche Verpflichtung auf das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht wird in § 1 StWG näher konkretisiert; § 1 Satz 2 StWG definiert dieses Gleichgewicht dabei unter Bezugnahme auf vier Elemente (so genanntes „magisches Viereck“): die Stabilität des Preisniveaus, ein hoher Beschäftigungsstand, das außenwirtschaftliche Gleichgewicht und ein stetiges und angemessenes Wirtschaftswachstum. Nach § 2 StWG hat die Bundesregierung jährlich dem Bundestag und dem Bundesrat einen Jahreswirtschaftsbericht vorzulegen. § 3 StWG benennt die Möglichkeit einer „konzertierten Aktion“ der Gebietskörperschaften, Gewerkschaften und Unternehmensverbände zur Erreichung der Ziele des § 1 StWG. Die §§ 5 und 15 StWG sehen eine Konjunkturausgleichsrücklage vor, § 6 StWG besondere Maßnahmen bei starker Nachfrageausweitung (Genehmigungsvorbehalt für Mittelverausgabungen) bzw. starker Abschwächung der allgemeinen Wirtschaftstätigkeit (zusätzliche Ausgabenermächtigung). Die mehrjährige Finanzplanung ist, neben §§ 50 bis 52 HGrG, in §§ 9 und 14 StWG ausgestaltet. § 12 StWG verhält sich zu bundesseitigen Finanzhilfen. § 16 StWG verpflichtet auch die Gemeinden und Gemeindeverbände auf die Ziele des § 1 StWG (Rn. 164). Nach § 18 StWG ist ein Konjunkturrat für die öffentliche Hand einzurichten. Die §§ 19 ff. StWG ermöglichen eine Beschränkung der Kreditaufnahme zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, die sich mit Blick auf die alte verfassungsrechtliche Rechtslage erklärt (siehe Art. 109 Abs. 4 GG a.F.).

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Von den Regelungen des StWG haben heute, vor dem Hintergrund der Erkenntnis nur sehr beschränkter Möglichkeiten der staatlichen Konjunktursteuerung, nur noch wenige tatsächliche praktische Bedeutung[264], so die Regelungen zur Vorlage eines Jahreswirtschaftsberichts (§ 2 StWG) und eines Subventionsberichts (§ 12 Abs. 2 StWG) der Bundesregierung wie auch die Regelungen über die Finanzplanung (Rn. 183); auch auf die Definition des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (§ 1 Satz 2 StWG) wird nach wie vor zur Konkretisierung der – selbst nur bedingt wirkungskräftigen – Vorschrift des Art. 109 Abs. 2 HS 2 GG zurückgegriffen. Aktuell bedeutsam sind aus dem Kreis der Regelungen des StWG heute somit im Wesentlichen nur noch die Verfahrens- und Formvorschriften, während die materiellen Instrumente zur Stabilitätssicherung und Konjunktursteuerung brach liegen.

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