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a) Haushaltsrecht aa) Verfassungsrechtliche Ermächtigung
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Die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung gemeinsamer Grundsätze des Haushaltsrechts ist nachträglich durch das 20. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes im Jahr 1969[243] in Art. 109 Abs. 4 GG (vormals Art. 109 Abs. 3 GG a.F.) integriert worden.
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Die Gesetzgebungskompetenz ermöglicht es, eine rechtseinheitliche normative Basis für die Haushaltswesen des Bundes und der Länder zu schaffen. Angesichts der Verflechtung der Haushalte ist eine solche Basis, namentlich eine gemeinsame Haushaltssystematik, schon aus verwaltungstechnischen Gründen geboten[244]. Die entstehende Vergleichbarkeit der Haushalte erleichtert die finanz-, wirtschafts- und konjunkturpolitische Entscheidungsfindung[245]. Auch der Haushaltsreformprozess lässt sich durch Grundsatzgesetzgebung sinnvoll anleiten.
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Haushaltsrecht im Sinne der Vorschrift sind im Grundsatz alle rechtlichen Bestimmungen, die die Haushaltswirtschaft einer Wirtschaftseinheit des öffentlichen Rechts zum Gegenstand haben. Nach der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift[246] beschränkt sich die Ermächtigung allerdings auf Regelungen, die das Verfahren des Budgetkreislaufs und – mit Blick auf die Zielsetzung, die Vergleichbarkeit der Haushalte herzustellen – die formale Gestaltung des Haushalts und seines Vollzugs (Grundsätze der Vollständigkeit und Einheitlichkeit, Bruttoprinzip etc.) betreffen[247]. Inhaltliche Budgetentscheidungen können demgegenüber durch Bestimmungen aufgrund der Gesetzgebungskompetenz zur Regelung gemeinsamer Grundsätze des Haushaltsrechts nicht determiniert werden[248].
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Die Ermächtigung bietet deshalb auch keine Grundlage, um Regelungen über den Umfang zulässiger Kreditfinanzierung und über Verpflichtungen bei drohender oder eingetretener Haushaltsnotlage zu treffen[249]. Der diesbezügliche Streit[250], der durch eine unklare Rechtsprechungslinie des Bundesverfassungsgerichts noch beflügelt worden war[251], hat sich mit der Einfügung von Art. 109 Abs. 3 GG und Art. 109a GG weitestgehend erledigt. Art. 109 Abs. 4 GG ermöglicht aus den gleichen Gründen auch nicht die innerstaatliche Transformation des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts in einem Umfang, der über Art. 109 Abs. 2 GG hinausgeht, namentlich verbindliche Verschuldungsspielräume zuweist[252].
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Die Gesetzgebungskompetenz für die Grundsätze des Haushaltsrechts umfasst die in Art. 109 Abs. 4 GG eigenständig – zeitlich zuvor – eingerichteten Gesetzgebungskompetenzen für die Grundsätze für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für die mehrjährige Finanzplanung[253].