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3. Kommunale Ebene

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Auf kommunaler Ebene tritt an die Stelle des staatlichen Haushaltsgesetzes die kommunale Haushaltssatzung als Pflichtsatzung, durch die im Kern der kommunale Haushaltsplan festgesetzt wird, der sich in dem – auf der kommunalen Ebene mittlerweile verbreiteten – doppischen Rechnungswesen als Erfolgs- und Finanzplan darstellt und der – ebenfalls auf der kommunalen Ebene zunehmend – nach Produkten strukturiert sein kann. Soweit die Haushaltssatzung den Haushaltsplan festsetzt, hat sie – wie das Haushaltsgesetz auf der staatlichen Ebene – keine Außenwirkung.

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Die Haushaltssatzung kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten, so über die Kreditermächtigungen, über den Höchstbetrag der Kassenkredite und – dies auch mit Außenwirkung[292] – über die Steuersätze, soweit diese periodisch wiederkehrend festzusetzen sind (vor allem die Gewerbesteuer- und Grundsteuer-Hebesätze). In den Haushaltssatzungen der Landkreise werden vielfach die Sätze der Kreisumlage festgelegt.

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