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a) Charakter
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Der Bebauungsplan bildet die zweite Stufe im zweistufigen System der Bauleitplanung. Ihm kommt die Aufgabe zu, die im Flächennutzungsplan vorbereitete Planung der Bodennutzung verbindlich zu konkretisieren (§ 1 Abs. 2 BauGB). Dieser Funktion entsprechend bezieht sich der Bebauungsplan meist auf Teile des Gemeindegebiets und damit des Plangebiets des Flächennutzungsplans. Er enthält parzellenscharfe Festsetzungen in einem wesentlich größeren Maßstab als der Flächennutzungsplan[136]. Der Bebauungsplan enthält gemäß § 8 Abs. 1 BauGB „die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung“. Anders als der Flächennutzungsplan entfaltet der Bebauungsplan in jedem Fall Außenverbindlichkeit. Er regelt mit Wirkung für jedermann, wie die Grundstücke innerhalb seines Geltungsbereichs genutzt werden dürfen. Damit wird er, was in § 30 Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt, zum zentralen Instrument der Steuerung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben mittels kommunaler Planung[137].