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cc) Durchführungsvertrag

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Das dritte Element des Instruments des § 12 BauGB ist der Durchführungsvertrag. Hierbei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der aufgrund seines Inhalts auch als städtebaulicher Vertrag im Sinne des § 11 BauGB zu qualifizieren ist[227]. Der wesentliche Inhalt des Durchführungsvertrages ist in § 12 Abs. 1 BauGB genannt: die Verwirklichung des Vorhabens auf der Grundlage des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb einer bestimmten Frist und die (zumindest Teil-) Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten durch den Vorhabenträger[228]. Hierauf ist der Durchführungsvertrag jedoch nicht beschränkt. Er kann noch weitere Regelungen beinhalten, insbesondere auch zu nicht städtebaulichen, etwa bauordnungsrechtlichen, Gesichtspunkten[229]. Die Grenze ergibt sich hier aus dem Koppelungsverbot.

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Der Umsetzungsorientierung des Instruments des § 12 BauGB entsprechend gibt § 12 Abs. 1 BauGB zwingend vor, dass der Durchführungsvertrag vor dem Satzungsbeschluss der Gemeinde über den Bebauungsplan geschlossen wird[230]. Ohne eine vertragliche Absicherung der Realisierung soll es nicht zu der entsprechenden Planung kommen. Umgekehrt hängt aber auch die Wirksamkeit des Durchführungsvertrags von dem Beschluss über den dem Durchführungsvertrag zugrunde liegenden Bebauungsplan ab. Kommt es nicht zu einem Beschluss über diesen Bebauungsplan oder ist dieser nichtig, ist der Durchführungsvertrag gegenstandslos, der Vorhabenträger ist dann nicht an die von ihm übernommenen Pflichten gebunden.

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