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aa) Vorhaben- und Erschließungsplan

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Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird in der Regel vom Vorhabenträger erstellt. § 12 Abs. 1 S. 1 BauGB verlangt, dass dies in Abstimmung mit der Gemeinde geschieht. An dieser Aufgabenteilung wird deutlich, dass die Entwicklung der planerischen Konzeption weitgehend auf den Vorhabenträger verlagert wird. Vor allem für die Abwägung bedeutet dies, dass sie von der Gemeinde im Wesentlichen nur noch nachvollziehend vorgenommen wird[212]. Der Vorhaben- und Erschließungsplan bezieht sich auf ein bestimmtes Vorhaben.[213] Zwar schließt dies nach der Einfügung des § 12 Abs. 3a BauGB nicht mehr aus, dass im vorhabenbezogenen Bebauungsplan – insofern unspezifisch – lediglich ein Gebietstyp nach der BauNVO festgesetzt wird[214]. Die Festlegung auf ein bestimmtes Projekt erfolgt in diesen Fällen gemäß § 12 Abs. 3a BauGB jedoch durch eine bedingungsartige Bindung der Festsetzung an den Durchführungsvertrag. Ein Vorhaben im Sinne des § 12 BauGB kann sich aus mehreren Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB zusammensetzen und verschiedenartige Nutzungen umfassen[215]. Die einigende Klammer besteht hier darin, dass der Gesetzgeber stets auf einen einzelnen Projektträger abstellt[216]. Der Plan muss das Vorhaben selbst und dessen Erschließung erfassen. Weiterhin ist zu beachten, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 Abs. 3 BauGB Inhalt des Bebauungsplans wird. Bei seiner Erstellung müssen deshalb die Anforderungen an die Aufstellung von Bebauungsplänen bezüglich Bezeichnungen und der Verwendung von Planzeichen sowie Planklarheit und -wahrheit eingehalten werden[217].

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