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c) Umweltprüfung

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Das Bauleitplanverfahren steht unter erheblichem Einfluss europarechtlicher Anforderungen, insbesondere der Plan-UP-Richtlinie[250]. Diese Richtlinie überträgt das Konzept der Umweltprüfung, das zuvor schon im Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie zur Anwendung kam, auf den Bereich der umweltrelevanten Pläne und Programme. Dies folgt dem Gedanken, dass umweltrelevante Entscheidungen nicht erst bei der Zulassung des konkreten Vorhabens getroffen werden, sondern bereits die vorgelagerten Planungen wesentliche Festlegungen enthalten[251]. Diese Richtlinie erfordert es, auch Bauleitpläne zum Gegenstand einer Umweltprüfung zu machen. Schon vor der Geltung der Plan-UP-Richtlinie war das Instrument der Umweltprüfung im Bereich der Bauleitplanung bekannt. Auch die UVP-Richtlinie unterwarf Bauleitpläne bereits zum Teil der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Dieses Instrument kam jedoch aufgrund des zumeist fehlenden konkreten Projektbezugs der Bauleitpläne nur lückenhaft zum Einsatz[252].

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Das Erfordernis der Umsetzung der Plan-UP-Richtlinie stellte den Gesetzgeber somit vor die Aufgabe, den Anwendungsbereich der Umweltprüfung in der Bauleitplanung deutlich auszudehnen. Mit dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau 2004 verfolgte der Gesetzgeber im Sinne der Vereinheitlichung und damit auch der Vereinfachung die Strategie, alle Bauleitpläne der Umweltprüfung zu unterwerfen[253]. Zugleich dient die Umweltprüfung als Trägerverfahren auch für andere zum Teil ebenfalls europarechtlich erforderliche Umweltverfahren[254]. Ausnahmen von der Umweltprüfung sah der Gesetzgeber nur im beschränkten Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB vor[255]. Mit dieser Umsetzungsstrategie sollte vor allem die Vorprüfung im Einzelfall vermieden werden. Dies leuchtet insofern ein, als Umweltbelange ohnehin zum Prüf- und Abwägungsprogramm der Bauleitpläne gehören, die umweltrelevanten Auswirkungen also in jedem Fall ermittelt werden müssen. Vor diesem Hintergrund erscheint der Aufwand der Durchführung einer Umweltprüfung nicht größer als der der Vorprüfung. Von dieser Strategie hat sich der Gesetzgeber bereits mit der BauGB-Novelle 2007 und der Einfügung des § 13a BauGB wieder verabschiedet. Dieser schafft das Instrument des Bebauungsplans der Innenentwicklung und sieht für diesen ein beschleunigtes Verfahren vor, das auf die Umweltprüfung verzichtet. Der Anwendungsbereich des beschleunigten Verfahrens wird durch § 13b BauGB zeitlich befristet noch ausgedehnt. Für einen Teil der Anwendungsfälle des § 13a BauGB muss eine Vorprüfung durchlaufen werden.

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Der Ablauf der Umweltprüfung ist europarechtlich durch die Plan-UP-Richtlinie vorgeprägt. Zunächst beschreibt Art. 3 Abs. 2 Plan-UP-Richtlinie den Anwendungsbereich. Dieser umfasst unter anderem Pläne im Bereich der Bodennutzung. Allerdings werden nur solche Pläne der Verpflichtung zur Umweltprüfung unterworfen, die die Grundlage für UVP-pflichtige Vorhaben bilden oder Auswirkungen auf geschützte Gebiete nach der FFH- oder der Vogelschutzrichtlinie haben können. Art. 3 Abs. 3 und 4 Plan-UP-Richtlinie modifizieren diesen Anwendungsbereich jedoch in erheblicher Weise. Zum einen bezieht Art. 3 Abs. 3 Plan-UP-Richtlinie Pläne für „die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene“ sowie „geringfügige Änderungen“ von Plänen in den Anwendungsbereich der Umweltprüfung nur dann ein, „wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben“. Art. 3 Abs. 4 Plan-UP-Richtlinie bestimmt umgekehrt, dass die Mitgliedstaaten bestimmen können, dass nicht einbezogene Pläne voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Die Mitgliedstaaten sind also in der Lage, den Anwendungsbereich der Umweltprüfung einer Feinsteuerung zu unterziehen. Gemäß Art. 3 Abs. 5 Plan-UP-Richtlinie stehen hierfür zwei Verfahren zur Verfügung. Zum einen können die Mitgliedstaaten die einzubeziehenden oder nicht einzubeziehenden Pläne generell festlegen. Dies ist etwa in § 13 Abs. 1 BauGB geschehen, der zwei Fallgruppen dem vereinfachten Verfahren unterwirft und damit aus dem Anwendungsbereich der Umweltprüfung herausnimmt. Das gleiche gilt für § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB mit der Eröffnung des beschleunigten Verfahrens für bestimmte Bebauungspläne der Innenentwicklung. Darüber hinaus erlaubt Art. 3 Abs. 5 Plan-UP-Richtlinie auch, die Pläne einer Einzelfallprüfung, einem sogenannten Screening zu unterziehen. Hiervon hatte das BauGB zunächst abgesehen. Erst mit der BauGB-Novelle 2007 wurde als möglicher Anwendungsfall des beschleunigten Verfahrens und damit als Ausnahme von der Umweltprüfung § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB eingefügt, der eine Vorprüfung des Einzelfalls erfordert.

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Damit ist zugleich der erste Verfahrensschritt der Umweltprüfung, die Vorprüfung des Einzelfalls (Screening), beschrieben. Ebenso wie die generelle Freistellung der Pläne von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung unterliegt auch die Vorprüfung des Einzelfalls bestimmten inhaltlichen Anforderungen, die in Anlage II der Plan-UP-Richtlinie festgelegt sind. Weiterhin verlangt Art. 3 Abs. 6 Plan-UP-Richtlinie in verfahrenstechnischer Hinsicht, dass die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich durch die Umweltauswirkungen des Plans möglicherweise betroffenen Behörden einzubeziehen sind. Diese Vorgaben werden von § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB unmittelbar umgesetzt. Dieser verweist auf die Anlage 2 zum BauGB, die die inhaltlichen Kriterien für das Screening enthält. Die Regelung selbst sieht die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vor, ohne dass hierfür allerdings nähere Vorgaben für das Verfahren gemacht werden[256]. Kennzeichnend für das Screening ist, dass es sich hierbei nur um eine überschlägige Prüfung handelt, die überdies in einem sehr frühen Verfahrensstadium erfolgt, in dem viele umweltrelevante Informationen noch nicht vorliegen können. Das Gesetz selbst ordnet also bereits eine geringe Prüftiefe an, weswegen die Anforderungen an die Entscheidung nicht zu hoch angesetzt werden dürfen.

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Die Umweltprüfung selbst wird von Art. 2 lit. b Plan-UP-Richtlinie definiert als „die Ausarbeitung eines Umweltberichts, die Durchführung von Konsultationen, die Berücksichtigung des Umweltberichts und der Ergebnisse der Konsultationen bei der Entscheidungsfindung und die Unterrichtung über die Entscheidung“. Art. 5 Abs. 1 Plan-UP-Richtlinie sieht zunächst die Erstellung eines Umweltberichts vor. Diese Anforderung hat der bundesdeutsche Gesetzgeber in § 2 Abs. 4 BauGB aufgenommen[257]. Inhaltlich bezieht sich der Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 BauGB auf die Umweltbelange der § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB. Gemäß § 2a BauGB wird der Umweltbericht Teil der Begründung des Bauleitplans, die dem Entwurf für das Verfahren beizufügen ist. Verfahrensrechtlich erfordert die Erstellung des Umweltberichts zunächst die Durchführung eines Scoping. Gemäß § 2 Abs. 4 S. 2 BauGB legt die Gemeinde den Umfang und den Detaillierungsgrad der Prüfung der Umweltbelange fest. Art. 5 Abs. 4 Plan-UP-Richtlinie verlangt hierbei die Beteiligung der Behörden. Diese Funktion übernimmt die 2004 neu eingeführte frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in § 4 Abs. 1 BauGB, der auch einen entsprechenden ausdrücklichen Hinweis enthält[258].

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Der Kern der Umweltprüfung liegt dann in den in Art. 6 Plan-UP-Richtlinie vorgegebenen Beteiligungselementen, namentlich der Beteiligung der Behörden und der Beteiligung der Öffentlichkeit. Diese Elemente, die im Wesentlichen in den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB verwirklicht werden, waren auch bereits zuvor Teil des Bauleitplanverfahrens. Insofern bedurfte es hier nur untergeordneter Anpassungen. Art. 8 Plan-UP-Richtlinie verlangt weiterhin, dass der Umweltbericht sowie die im Beteiligungsprozess abgegebenen Stellungnahmen in der abschließenden Entscheidung über den Plan berücksichtigt werden. Dies ist bereits durch die allgemeine Geltung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB gewährleistet und wird bezüglich des Umweltberichts in § 2 Abs. 4 S. 4 BauGB und hinsichtlich der Stellungnahmen in §§ 2 Abs. 3, 4a Abs. 1 BauGB hervorgehoben.

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Schließlich verlangt Art. 9 Plan-UP-Richtlinie die Publikation des Plans zusammen mit einer zusammenfassenden Erklärung. Diese Anforderung wird durch die entsprechend modifizierten Anforderungen an die Bekanntmachung der Bauleitpläne erfüllt. Nach Abschluss des eigentlichen Planungsverfahrens verlangt Art. 10 Plan-UP-Richtlinie die Überwachung der Durchführung der Pläne. Diese Anforderung schlägt sich in § 4c BauGB nieder, der ein Monitoring vorsieht[259].

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