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e) Rechtsform und Wirkung

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§ 1 Abs. 2 BauGB beschreibt den Bebauungsplan als den verbindlichen Bauleitplan. Bereits hierin kommt zum Ausdruck, dass dem Bebauungsplan anders als dem Flächennutzungsplan, dem allerdings in einzelnen Bereichen inzwischen ebenfalls Außenwirkung zugebilligt wird, rechtliche Außenwirkung zukommen muss. Dementsprechend bedarf der Bebauungsplan einer Rechtsform, die diese Außenrechtsverbindlichkeit gewährleistet. In Betracht kommt grundsätzlich die Qualifizierung als Rechtsnorm oder Verwaltungsakt. Eine, allein systematischen Erwägungen folgende Zuordnung zu den Handlungsformen der Verwaltung erscheint schwierig[232]. Allerdings kommt dieser Frage aufgrund der Regelung des § 10 Abs. 1 BauGB, wonach der Bebauungsplan als Satzung beschlossen wird, keine praktische Relevanz zu. Die Schwierigkeit der systematischen Einordnung kommt jedoch in dem speziell auf den Bebauungsplan zugeschnittenen System des Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und der Fehlerfolgenregelungen der §§ 214 f. BauGB zum Ausdruck. Gemäß § 246 Abs. 2 BauGB müssen die Länder Berlin und Hamburg für die Bebauungspläne eine andere Form der Rechtssetzung bestimmen[233]. Das Land Bremen kann eine andere Rechtsform bestimmen[234].

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Aufgrund seiner umfassenden rechtlichen Verbindlichkeit, die ihn von allen anderen Plänen der räumlichen Gesamtplanung unterscheidet, nimmt der Bebauungsplan eine zentrale Rolle in diesem System der Gesamtplanung ein[235]. Die räumliche Gesamtplanung stellt sich als ein vertikal gestuftes System dar, in dem die vorgelagerten Raumordnungspläne und der Flächennutzungsplan im Wesentlichen verwaltungsintern auf die abschließende Konkretisierung durch einen Bebauungsplan hinsteuern. Dies gilt im Übrigen auch für das praktisch äußerst relevante Parallelsystem informeller Planungen, die ebenfalls abschließend der Umsetzung in formellen Plänen und letztlich im Bebauungsplan bedürfen[236]. Klarstellend ist allerdings zu bemerken, dass dieses System an vielen Stellen durchbrochen wird[237]. Die zentrale Stellung des Bebauungsplans kommt vor allem darin zum Ausdruck, dass der Rechtsschutz der Planbetroffenen fast ausschließlich auf diese Planungsebene konzentriert wird. Fehler in anderen Plänen können nur insofern angegriffen werden, als sie sich im Bebauungsplan fortsetzen. Dies unterstreicht das Bild des Bebauungsplans als der abschließenden Zuspitzung im System der räumlichen Gesamtplanungen.

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