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b) Gesetzliche Grundlagen

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Das Bauleitplanverfahren ist zunächst übergreifend für beide Typen von Bauleitplänen in den §§ 2 bis 4b BauGB geregelt. Diese enthalten wesentliche Regelungen über die Zuständigkeit sowie die wesentlichen Bestandteile und den Ablauf des Verfahrens. Weitere jeweils speziell auf den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan bezogene Regelungen enthalten die §§ 6 und 10 BauGB über den Beschluss, die gegebenenfalls erforderliche Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und die Bekanntmachung des Plans. Da das BauGB die Zuständigkeiten und Verfahren im Rahmen der gemeindlichen Willensbildung nicht selbst regelt, kommt diesbezüglich das Kommunalrecht der Länder zum Tragen[248]. Anforderungen an das Verfahren ergeben sich grundsätzlich auch aus dem Erfordernis der Beachtung der UVP-Richtlinie und der Plan-UP-Richtlinie. Die entsprechenden Regelungen des UVPG kommen in der Bauleitplanung jedoch nicht zum Tragen, sondern werden gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 UVPG durch die Vorschriften des BauGB verdrängt[249]. Der Gesetzgeber geht demgemäß davon aus, dass die Verfahrensregelungen des BauGB den Anforderungen der genannten Richtlinien genügen. Im Übrigen trifft § 50 Abs. 1 S. 1 UVPG die Entscheidung, dass die UVP in der Bauleitplanung als Umweltprüfung durchgeführt wird.

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