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cc) Sonstige Inhalte des Bebauungsplans
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§ 9 Abs. 1a BauGB regelt ergänzende Festsetzungsmöglichkeiten für Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich naturschutzrechtlicher Eingriffe.
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Der mit der Novellierung 2004 eingeführte § 9 Abs. 2 BauGB enthält erstmals die Möglichkeit, befristete oder – auflösend und aufschiebend – bedingte Festsetzungen in Bebauungspläne aufzunehmen[191]. Diese galten zuvor als unzulässig[192]. Für die Festsetzungen einer Befristung oder einer Bedingung verlangt die Regelung zunächst das Vorliegen eines besonderen Falles, es bedarf also einer besonderen städtebaulichen Rechtfertigung[193]. Ein solcher Fall kann insbesondere vorliegen, wenn absehbar ist, dass eine geplante Nutzung nach einer bestimmten Zeit aufgegeben wird und es notwendig erscheint, die Anschlussnutzung bereits vorzusehen. Auch Projekte, bei deren Verwirklichung eine bestimmte Abfolge von Maßnahmen einzuhalten ist – Errichtung von Schallschutzanlagen vor dem Bau von Wohngebäuden –, können entsprechende Festsetzungen rechtfertigen[194]. Die Regelung ermöglicht damit (Zwischen-) Nutzungen, die anderenfalls planungsrechtlich unzulässig gewesen wären. Sie erlaubt eine Reaktion auf kürzere Nutzungszyklen bestimmter baulicher Anlagen und ermöglicht die Vermeidung von städtebaulich unerwünschten Leerständen und Stadtbrachen[195]. Sie unterliegt aber nach § 9 Abs. 2 S. 2 BauGB der grundsätzlichen Anforderung, dass die Folgenutzung von vornherein bereits mit festgesetzt werden soll. Diese Anforderung bedeutet eine erhebliche Einschränkung. Damit ist es für den Regelfall ausgeschlossen, die Festsetzungsmöglichkeit des § 9 Abs. 2 BauGB in der Weise zu nutzen, eine städtebauliche Situation, in der noch keine abschließende Entscheidung getroffen werden kann, zunächst offen zu halten[196].
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§ 9 Abs. 2a BauGB erlaubt ein besonderes Zusammenspiel zwischen den Zulässigkeitskriterien des § 34 BauGB und dem Instrument des Bebauungsplans. Die Regelung stellt eine Ergänzung zu § 34 Abs. 3 BauGB dar. Sie sieht vor, dass im nicht beplanten Innenbereich „nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können“, wenn dies dazu dient, negative Auswirkungen auf die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zu vermeiden. Es ist demnach möglich, einen einfachen Bebauungsplan aufzustellen, ohne insbesondere ein Baugebiet nach §§ 2–9 BauNVO festzusetzen[197]. Die Gemeinde verzichtet weitgehend auf die planerische Steuerung der baulichen Nutzung des Gebiets und belässt es insofern bei der Regelung des § 34 BauGB. Dem Bebauungsplan kommt lediglich die Aufgabe zu, den durch § 34 BauGB definierten städtebaulichen Rahmen im Hinblick auf den Schutz zentraler Versorgungsbereiche gezielt mit einzelnen Festsetzungen anzureichern. Dabei lehnt sich die Regelung an § 1 Abs. 5, 8 und 9 BauNVO an[198]. Eine ähnliche Regelung enthält auch der § 9 Abs. 2b BauGB für die Steuerung von Vergnügungsstätten.
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Eine besondere Regelung im Bereich des Störfallschutzes enthält § 9 Abs. 2c BauGB für Gebiete in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Abs. 5a BImSchG. Für „bestimmte Nutzungen oder Arten von Nutzungen“ sowie „für nach Art, Maß und Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen“ kann die Zulässigkeit besonders gesteuert werden. Dies gilt zum einen für den nicht beplanten Innenbereich des § 34 BauGB. Damit knüpft die Regelung an die Systematik des § 9 Abs. 2a und Abs. 2b BauGB an. Die Regelung findet jedoch auch auf Gebiete nach § 30 BauGB im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Anwendung. Sie ermöglicht eine, über den § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO hinausgehende, Feinsteuerung aus Gründen des Störfallschutzes.
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§ 9 Abs. 3 S. 1 BauGB erlaubt bei Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB ergänzend auch die Höhenlage festzusetzen[199]. Daneben erlaubt § 9 Abs. 3 S. 2 BauGB die vertikale Gliederung von Baugebieten nach Geschossen und die Gliederung innerhalb baulicher Anlagen. Diese Regelung findet ihre Konkretisierung in § 1 Abs. 7 BauNVO.
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§ 9 Abs. 4 BauGB öffnet das Instrument des Bebauungsplans für landesrechtlich begründete Festsetzungen. In vielen Fällen treffen die Gemeinden auf landesrechtlicher Grundlage Regelungen, die in einem sehr engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Regelungen des Bebauungsplans stehen. Zu nennen sind etwa die im Bauordnungsrecht begründeten Gestaltungsregelungen[200] oder – in jüngerer Zeit – Festsetzungsmöglichkeiten, mit denen Ziele des Klimaschutzes verfolgt werden[201]. Die Inkorporation der landesrechtlichen Festsetzungen bietet deutliche Vorzüge. Der Bebauungsplan enthält auf diese Weise alle relevanten Informationen, die anderenfalls aus verschiedenen Regelwerken zu entnehmen wären. Sie gewährleistet auch, dass die jeweiligen Regelungsinhalte aufeinander abgestimmt sind. Zu beachten ist, dass die Integrationstiefe der Festsetzungen unterschiedlich sein kann. § 9 Abs. 4 BauGB erlaubt den Ländern, selbst zu bestimmen, inwieweit die Vorschriften des BauGB auf die infrage kommenden Festsetzungen Anwendung finden sollen. Aufgrund des bauordnungsrechtlichen Charakters der Festsetzungen muss die Geltung der Regelungen für die Bauleitplanung – etwa des Abwägungsgebots – ausdrücklich angeordnet werden[202]. Hier sind unterschiedliche Lösungen denkbar[203].
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§ 9 Abs. 5, 6 und 6a BauGB sehen wie bereits § 5 Abs. 3 und 4 BauGB Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen vor. Bezüglich ihrer rechtlichen Einordnung ergeben sich im Bebauungsplan im Vergleich zum Flächennutzungsplan keine Besonderheiten[204].
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Da sich ein Bebauungsplan nur auf einen Teil des Gemeindegebiets erstreckt, ist es gemäß § 9 Abs. 7 BauGB erforderlich, auch den räumlichen Geltungsbereich zu bestimmen. Und schließlich ist dem Bebauungsplan ebenso wie dem Flächennutzungsplan gemäß § 9 Abs. 8 BauGB eine Begründung beizufügen. Diese Formulierung macht im Übrigen deutlich, dass die Begründung nicht Teil des Bebauungsplans wird. Sie hat dementsprechend nicht an seinem Rechtscharakter teil und ist zwar für die Erklärung und Auslegung des Inhalts des Bebauungsplans heranzuziehen, kann diesen aber nicht verändern. Ansonsten ergeben sich wie für den Flächennutzungsplan Anforderungen an die Begründung nach § 2a BauGB.