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dd) Weitere Voraussetzungen

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Die Anwendung des Instrumentariums des § 12 BauGB erfordert weiterhin, dass der Vorhabenträger zur Durchführung des Projekts bereit und in der Lage ist (§ 12 Abs. 1 S. 1 BauGB). Die tatsächliche Bereitschaft wird sich in der Praxis regelmäßig kaum feststellen lassen. Hier wird im Normalfall die Bereitschaft des Vorhabenträgers, den Durchführungsvertrag abzuschließen, als Indiz genügen. Höhere Anforderungen sind an die Voraussetzung zu knüpfen, dass der Vorhabenträger auch in der Lage sein muss, das Projekt durchzuführen. Dies setzt zunächst voraus, dass der Vorhabenträger Eigentümer der zu beplanenden Grundstücke ist oder jedenfalls sichergestellt ist, dass er über die Grundstücke verfügen kann. Weiterhin muss die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Projektträgers gewährleistet sein[231].

Besonderes Verwaltungsrecht

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