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bb) Frühzeitige Beteiligung

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In der frühzeitigen Beteiligungsphase ist – wie allgemein – zu unterscheiden zwischen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB. Die frühzeitige Beteiligung unterliegt insgesamt sehr geringen formellen Anforderungen. Bereits der Zeitpunkt der Durchführung ist flexibel[267]. Sie kann auch schon vor dem Aufstellungsbeschluss erfolgen[268]. Auch muss, wie § 4a Abs. 2 S. 1 BauGB zeigt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nicht zeitgleich zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgen[269]. Andererseits ist zu beachten, dass eine Verpflichtung zur Durchführung besteht, die lediglich in § 3 Abs. 1 S. 2 BauGB und nur für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchbrochen wird.

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Vor dem Hintergrund der beschriebenen Bedeutung informeller Planungen[270] kommt der Phase der frühzeitigen Beteiligung eine besondere Bedeutung zu. Die geringen formellen Anforderungen des Gesetzgebers erlauben es den Gemeinden, hier flexible Beteiligungsformen einzusetzen. Dies wird begünstigt durch die Regelung des § 214 Abs. 1 BauGB, die Fehler im Bereich der frühzeitigen Beteiligung vollständig für unbeachtlich erklärt[271]. Andererseits darf die umfängliche Erklärung der Unbeachtlichkeit von Fehlern nicht dazu führen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung als lästig empfundene Formalie auf möglichst einfache Weise zu erledigen. Ansonsten würde das Potential der frühzeitigen Einbeziehung der Öffentlichkeit vergeben. Diese große Flexibilität lässt die frühzeitige Beteiligung als besonders geeignet erscheinen, eine Verknüpfung zu den informellen Planungen herzustellen. Die Verknüpfung stellt das Gesetz auch bereits selbst her, indem es gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB erlaubt, von der Unterrichtung und Erörterung abzusehen, wenn diese bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt ist. Damit kann die Öffnung informeller Planungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit unter Umständen zu einem zulässigen Verzicht auf die Beteiligung der Öffentlichkeit[272] in der ersten Beteiligungsphase im Bauleitplanverfahren und damit zu einer erheblichen Beschleunigung desselben führen[273].

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