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d) Instrumentarium des § 12 BauGB

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Eine besondere Ausprägung des Bebauungsplans stellt der vorhabenbezogene Bebauungsplan dar[205]. Dieser wird von § 12 BauGB mit dem Durchführungsvertrag und dem Vorhaben- und Erschließungsplan zu einem Instrumentarium verbunden, das der Bewältigung einer spezifischen Planungssituation dient: Ein Vorhabenträger strebt die Verwirklichung eines Projekts an, dessen planungsrechtliche Zulässigkeit zunächst durch einen Bebauungsplan hergestellt werden muss[206]. Der Vorhabenträger entwirft einen mit der Gemeinde abzustimmenden Plan (Vorhaben- und Erschließungsplan), auf dessen Grundlage er sich zur Durchführung des Projekts verpflichtet (Durchführungsvertrag), während die Gemeinde die Herstellung der planungsrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans übernimmt. Der Vorhabenträger, dem in dieser Konstellation die Initiative zur Schaffung von Baurechten zukommt[207], erhält auf diese Weise erheblichen Einfluss auf den Inhalt des Bebauungsplans. Die Gemeinde hingegen kann davon ausgehen, dass die Planung auch realisiert wird.

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Das Instrumentarium des § 12 BauGB zielt auf eine Stärkung privater Initiative. Während idealtypisch der Anstoß für die Aufstellung von Bauleitplänen von der Gemeinde ausgeht, kommt er hier von außen. Dies bringt vor allem § 12 Abs. 2 S. 1 BauGB zum Ausdruck, der dem Vorhabenträger einen Anspruch auf eine Entscheidung über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen gibt[208]. Der Vorhabenträger kann demgemäß verlangen, dass sich die Gemeinde mit seinem Antrag auf Verfahrenseinleitung beschäftigt und hierüber entscheidet. Die tatsächliche Einleitung des Bebauungsplanverfahrens ist von dem Anspruch hingegen nicht umfasst[209]. Neben § 12 Abs. 2 BauGB ergibt sich dies aus § 1 Abs. 3 S. 1 und § 2 Abs. 1 S. 1 BauGB, wonach es Sache der Gemeinde ist, unter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen Erforderlichkeit zu entscheiden, ob sie ein Bebauungsplanverfahren einleitet. Erst recht kann der Vorhabenträger nicht den Erlass eines Bebauungsplanes verlangen. Dies folgt bereits aus § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB, der explizit jeden Anspruch auf Erlass eines Bebauungsplans ausschließt[210]. Gegenüber dem herkömmlichen Bebauungsplan im Sinne der Angebotsplanung (siehe dazu oben Rn. 7) ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan in hohem Maße umsetzungsorientiert. Dies bewirkt vor allem die begleitende vertragliche Verpflichtung des Vorhabenträgers, das Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist (§ 12 Abs. 1 S. 1 BauGB) zu verwirklichen, die teilweise Bindung der Wirkung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans an die Person des Vorhabenträgers (§ 12 Abs. 5 BauGB) und die Verknüpfung des Fortbestands des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der fristgerechten Verwirklichung (§ 12 Abs. 6 S. 1 BauGB)[211].

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