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dd) Abwägungsdisproportionalität
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Auf der letzten Stufe des Abwägungsgebotes geht es schließlich darum, die einzelnen abwägungserheblichen privaten und öffentlichen Belange zueinander in ein Verhältnis zu setzen[495]. Der herzustellende Ausgleich zwischen den einzelnen Belangen muss im Verhältnis zu dem ihnen jeweils zukommenden objektiven Gewicht stehen. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Abwägungsdisproportionalität vor[496]. Konsequenz der Annahme eines planerischen Gestaltungsspielraums ist allerdings, dass eine Disproportionalität nicht bereits dann anzunehmen ist, wenn das Abwägungsergebnis auch anders hätte ausfallen können. Im Normalfall eröffnet sich der Gemeinde ein Korridor möglicher planerischer Lösungen. Eine Abwägungsdisproportionalität liegt erst dann vor, wenn das Vorhaben mit Opfern erlangt werden muss, die außer Verhältnis zu dem mit ihm erstrebten Planungserfolg stehen[497].