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aa) Grundsatz der Konfliktbewältigung
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Eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots ist das Erfordernis, planerische Konflikte nicht unbewältigt zu lassen[525]. Dies kommt zum Ausdruck im sogenannten Grundsatz der Konfliktbewältigung oder auch Problembewältigung. Die hieraus erwachsenden Anforderungen sind aber gerade in der Bauleitplanung nicht besonders hoch. Der Grundsatz kommt vor allem bei vorhabenbezogenen Planungen dann zum Tragen, wenn von der Planung offen gelassene Konflikte im Anschluss, etwa im Rahmen eines Zulassungsverfahrens, nicht mehr bewältigt werden können[526]. Dies spielt in der Planfeststellung, der kein Zulassungsverfahren mehr nachfolgt, eine größere Rolle als in der Bauleitplanung. Letztere kann und muss schon wegen ihres möglichen Abstraktionsgrades, der die konkreten von einem Vorhaben ausgehenden Auswirkungen häufig noch gar nicht erkennen lässt[527], nicht alle denkbaren aufgeworfenen Konflikte bewältigen. So nimmt das Bundesverwaltungsgericht an, die Gemeinde könne sich auch in planerischer Zurückhaltung üben und den Betroffenen auf diese Weise ein größeres Maß an Gestaltungsmöglichkeiten offen lassen. Dem Grundsatz sei etwa dann Genüge getan, wenn im Rahmen des Zulassungsverfahrens eine Lösung von etwaigen Konflikten auch über § 15 BauNVO noch möglich ist. Dies sei hingegen dann nicht mehr der Fall, wenn der Bebauungsplan bereits eine abschließende planerische Entscheidung trifft und keine Spielräume für eine Konfliktlösung mehr offen lässt[528]. Es muss sichergestellt sein, dass die notwendigen Konfliktlösungsmaßnahmen im Rahmen der Verwirklichung der Planung voraussichtlich erfolgen[529]. Im Übrigen ist es nicht unbedingt erforderlich, dass dem Bebauungsplan ein weiteres Verwaltungsverfahren nachfolgt. Die Bewältigung der Konflikte kann auch auf anderem Wege erfolgen[530].