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bb) Gebot der Rücksichtnahme

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Das Gebot der Rücksichtnahme spielt im Bauplanungsrecht eine nicht geringe Rolle. Seinen Hauptanwendungsbereich findet es jedoch im Bereich der Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit im Einzelfall. Hier dient insbesondere § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO, der als normierte Ausprägung des Rücksichtnahmegebots zu gelten hat, der planerischen Feinsteuerung von Nutzungskonflikten im Genehmigungsverfahren. Darüber hinaus wird das Gebot der Rücksichtnahme auch aus dem Tatbestandsmerkmal des Sich-Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB abgeleitet und als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB anerkannt. Im Rahmen der Bauleitplanung wurde das Gebot der Rücksichtnahme in der Vergangenheit als eine weitere Ausprägung des Abwägungsgebots betrachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich klargestellt, dass die Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanung aufgrund des Abwägungsgebots die Pflicht zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen von Nachbargrundstücken trifft. Für ein hiervon zu unterscheidendes Gebot der Rücksichtnahme sei kein Raum[531]. Zu Recht wird demgemäß in der Literatur der Schluss gezogen, dass das Rücksichtnahmegebot im Rahmen der Bauleitplanung als Kategorie zu verabschieden ist[532]. Unabhängig hiervon lassen sich die zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Aussagen auch für die Anwendung des Abwägungsgebots fruchtbar machen.

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