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1. Veränderungssperre (§ 14 BauGB)
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Das Instrument der Veränderungssperre[576] ist eng mit der Aufstellung von Bebauungsplänen verknüpft. Während des Aufstellungsverfahrens gilt die alte planungsrechtliche Situation noch fort, sodass die Gefahr besteht, dass durch tatsächliche Veränderungen die Erreichung der Ziele des Bebauungsplans vereitelt oder erschwert wird. Auch können Entschädigungsansprüche nach §§ 39 ff. BauGB begründet werden. Die Veränderungssperre erlaubt es der Gemeinde, während des Verfahrens der Aufstellung eines Bebauungsplans die Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB oder die Beseitigung baulicher Anlagen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) sowie die Vornahme erheblicher oder wesentlich wertsteigernder Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) zu verhindern[577].
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Die Veränderungssperre setzt zunächst voraus, dass ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Dieser muss ortsüblich bekannt gemacht werden, da er anderenfalls nicht wirksam ist und eine Veränderungssperre nicht hieran anknüpfen kann[578]. Der Aufstellungsbeschluss muss das Plangebiet eindeutig bestimmbar bezeichnen. Allerdings muss der so bezeichnete Planbereich mit dem späteren Plangebiet nicht identisch sein, da sich während des Planaufstellungsverfahrens die räumlichen Grenzen des Plangebiets noch ändern können[579]. Die Veränderungssperre kann auch auf einen Teilbereich des Plangebiets oder auf ein einzelnes Grundstück beschränkt werden[580], darf aber nicht über das Plangebiet hinausgreifen[581]. Der Aufstellungsbeschluss selbst muss auch noch keine Aussagen zum Inhalt der beabsichtigten Planung machen[582]. Allerdings setzt die Veränderungssperre ein Mindestmaß an Bestimmtheit und Absehbarkeit des künftigen Planinhalts voraus[583]. Die Veränderungssperre kommt auch in Betracht, wenn ein Bebauungsplan lediglich aufgehoben, das Gebiet also etwa in den Außenbereich zurückversetzt werden soll[584].
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Eine Veränderungssperre muss zur Sicherung der Planung erforderlich sein. Hierfür reicht eine abstrakte Gefährdung im Sinne einer nicht ganz entfernten Möglichkeit der Beeinträchtigung der Planungsabsichten aus[585]. Zulässig ist es aber auch, mit einer Veränderungssperre erst auf ein konkretes Vorhaben zu reagieren[586]. Die Möglichkeit, die Planung auch durch eine befristete Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB zu sichern, lässt die Zulässigkeit einer Veränderungssperre nicht entfallen[587].
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Gemäß § 16 Abs. 1 BauGB wird die Veränderungssperre als Satzung beschlossen. Mit dem Erlass der Veränderungssperre sind die im Gesetz genannten Vorhaben und Veränderungen unzulässig. Ein entsprechender Genehmigungsantrag ist zu versagen[588]. Die Geltungsdauer einer Veränderungssperre ergibt sich aus § 17 BauGB. § 18 Abs. 1 BauGB gewährt einen Entschädigungsanspruch für entstandene Vermögensnachteile durch eine Veränderungssperre, die „länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 hinaus“ dauert.