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b) Materiell-rechtliche Fehler (§ 214 Abs. 2–3 BauGB)

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Im Unterschied zu § 214 Abs. 1 BauGB, der allein formell-rechtliche Fragen betrifft, regeln § 214 Abs. 2 und 3 BauGB die Beachtlichkeit materiell-rechtlicher Fehler. § 214 Abs. 2 BauGB erklärt bestimmte Fehler im Verhältnis von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan für unbeachtlich. § 214 Abs. 3 BauGB behandelt Abwägungsfehler. Bemerkenswert ist zunächst die Verweisung des § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB. Hier kommt ebenso wie in § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zum Ausdruck, dass das Abwägungsgebot auch eine verfahrensrechtliche Dimension hat, zugleich erkennt der Gesetzgeber durch die Bezugnahme auf den Abwägungsvorgang jedoch scheinbar auch den Fortbestand dieser Kategorie an (siehe dazu oben Rn. 162 ff.). Praktisch dürfte die Regelung nur noch für Fehler auf der vierten Stufe des Abwägungsgebots in Form der Disproportionalität zum Tragen kommen. Abwägungsfehler auf den übrigen Stufen dürften durchweg bereits als beachtliche Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu behandeln sein, was gemäß § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 BauGB eine Anwendung des § 214 Abs. 3 BauGB ausschließt. Weiterhin beschränkt § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 BauGB die Beachtlichkeit von Fehlern auf solche, die „offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind“[552]. Das Kriterium der Offensichtlichkeit zielt auf die „äußere Seite“ des Abwägungsvorgangs, das heißt, der Fehler muss sich aus objektiv fassbaren Sachumständen ergeben[553]. Ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis ist anzunehmen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre[554].

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