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IV. Planerhaltung

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Die Aufstellung von Bauleitplänen ist zeitaufwendig und ressourcenintensiv. Häufig stellen Bauleitpläne das Produkt eines sich über viele Jahre erstreckenden Planungsprozesses dar. Zugleich bilden sie die Grundlage für erhebliche Investitionen, die eines hohen Maßes an Rechtssicherheit bedürfen. Dies gilt in besonderer Weise für den Bebauungsplan, der die rechtliche Grundlage für die Verwirklichung von baulichen Nutzungen darstellt. Vor diesem Hintergrund erscheint die grundsätzliche Nichtigkeit als Rechtsfolge, die mit der Fehlerhaftigkeit von Rechtsnormen einhergeht, für die Anwendung auf Bebauungspläne unangemessen. Das Risiko, das langwierige Verfahren durch Fehler entwertet und damit erhebliche Investitionen ihrer Rechtsgrundlage beraubt werden, erscheint nicht hinnehmbar. Hierauf hat der Gesetzgeber 1979 mit der Einführung der Planerhaltungsregelungen reagiert, die sich nach mehrfacher Änderung und Ausweitung nunmehr in den §§ 214 f. BauGB finden[533].

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Die politische Entscheidung, Bauleitpläne in dieser Weise im Vergleich zu anderen Rechtssätzen zu privilegieren, ist nicht nur unkritisch zu sehen[534]. Letztlich stellen diese Regelungen das Eingeständnis dar, dass die formell- und materiell-rechtlichen Anforderungen an den Planungsprozess – auch in den Ausformungen, die sie in Rechtsprechung und Literatur gefunden haben – einen Grad an Komplexität erreicht haben, der für die Gemeinden nicht mehr handhabbar ist. Die Alternative zur Einführung umfassender Planerhaltungsregelungen müsste also die Vereinfachung des Planungsprozesses sein. Die gegenwärtige Situation, in der Gemeinden verleitet sein können, Fehler, die keine weiteren Konsequenzen nach sich ziehen, mit einzuplanen, weckt rechtsstaatliche Bedenken[535]. Allerdings ist anzumerken, dass die Planerhaltungsregelungen des §§ 214 f. BauGB nur die gerichtliche Kontrolle der Pläne betreffen. Die Kompetenzen der Aufsichtsbehörden werden gemäß § 216 BauGB nicht eingeschränkt.

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Die Planerhaltungsregelungen des §§ 214 f. BauGB funktionieren gleich einem Filter. Zunächst ordnet § 214 Abs. 1–3 BauGB auf der ersten Stufe die Unbeachtlichkeit einer Reihe möglicher Fehler in der Bauleitplanung an. Solche Fehler, die nach Maßgabe dieser Regelung noch beachtlich sind, unterliegen – mit Ausnahme der Fehler des § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB – im nächsten Schritt den Rügefristen des § 215 BauGB. Dementsprechend können nur die beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Fehler die Bauleitpläne in ihrer Rechtswirksamkeit beeinträchtigen. In diesem Fall steht jedoch weiterhin das ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Verfügung, um die Rechtswirksamkeit der Pläne auch rückwirkend herzustellen.

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