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3. Ergänzendes Verfahren

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Das ergänzende Verfahren dient der Heilung von – materiellen oder formellen – Fehlern durch Nach- beziehungsweise Wiederholung von Teilen des Verfahrens, mit dem Ziel, die Fehler zu beseitigen[563]. Das Ergebnis kann dabei auch ein unveränderter Plan sein[564]. Durch das ergänzende Verfahren wird das Ausgangsverfahren an der Stelle wieder aufgenommen, an der der zu behebende Fehler unterlaufen ist. Die nachfolgenden Verfahrensschritte sind erneut durchzuführen[565]. Dabei finden die Verfahrensregelungen des Ausgangsverfahrens Anwendung[566]. Das eröffnet auch die Möglichkeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen auf das Verfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB zurückzugreifen[567]. § 214 Abs. 4 BauGB erlaubt, dass ein Bauleitplan rückwirkend in Kraft gesetzt wird, wenn der Fehler, der zu seiner Unwirksamkeit führte, im ergänzenden Verfahren behoben wird[568]. Dies kann jedoch nur gelten, wenn der Bauleitplan unverändert bleibt, anderenfalls fehlt es für eine Rückwirkung an einem tauglichen Anknüpfungspunkt, da der Bauleitplan in dieser Form in der Vergangenheit nicht bestanden hat[569].

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