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V. Planungsschäden

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In der Praxis von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist auch die Möglichkeit durch Entscheidungen in der Bauleitplanung Entschädigungsansprüche auszulösen. Der zentrale – wenn auch gegenüber §§ 40 und 41 BauGB subsidiäre (§ 43 Abs. 3 BauGB) – planschadensrechtliche Tatbestand ist § 42 BauGB, der an die Aufhebung einer zulässigen Nutzung eines Grundstücks anknüpft[570]. Die Aufhebung der zulässigen Nutzung erfolgt in der Regel durch einen Bebauungsplan[571]. In diesen Fällen kann eine nicht nur unwesentliche Wertminderung ausgleichspflichtig sein[572]. Dabei weisen die weiteren Voraussetzungen eine bemerkenswerte zeitliche Abstufung dahingehend auf, dass der durch die Regelung gewährte wirtschaftliche Bestandsschutz für nicht ausgeübte Nutzungen gemäß § 42 Abs. 2 und 3 BauGB auf sieben Jahre ab Zulässigkeit des Vorhabens beschränkt ist.

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Eine weitere Anspruchsgrundlage enthält § 39 BauGB. Hierbei geht es um Aufwendungen[573], die für die Vorbereitung der Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten im berechtigten Vertrauen[574] auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans[575] gemacht wurden. Soweit diese Aufwendungen durch die Änderung des zugrunde liegenden Bebauungsplans an Wert verlieren, steht den Anspruchsberechtigten ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld zu. Weitere Ansprüche bestehen nach §§ 40 und 41 BauGB, wenn ein Bebauungsplan bestimmte insbesondere der Allgemeinheit dienende Festsetzungen trifft. Das Verfahren und die Frage, gegen wen sich der Entschädigungsanspruch richtet, regeln die §§ 43 und 44 BauGB.

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