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c) Fehler bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung

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§ 214 Abs. 2a BauGB schließlich knüpft an Fehler an, die im Zusammenhang mit dem im Jahr 2007 eingeführten Bebauungsplan der Innenentwicklung stehen[555]. Mit dieser weitreichenden Heilungsvorschrift werden die nicht unerheblichen Unsicherheiten, die die Anwendung des § 13a BauGB mit sich bringt, zum Teil kompensiert. Dieser Mechanismus – die Formulierung schwierig zu handhabender Anforderungen bei gleichzeitiger weitreichender Erklärung der Unbeachtlichkeit von Fehlern – ist grundsätzlich zu kritisieren. Hier entzieht sich der Gesetzgeber der Aufgabe der Schaffung sachgerechter in der Praxis handhabbarer Instrumente[556].

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