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2. Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 Abs. 1 BauGB)
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Ein weiteres Instrument zur Sicherung der Bauleitplanung stellt die Möglichkeit der Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 Abs. 1 BauGB dar. Die Gemeinden können beantragen, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Veränderungssperre nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder dass sie noch nicht in Kraft getreten ist. Mit der Zurückstellung kann insbesondere die Zeit bis zum Wirksamwerden der Veränderungssperre nach § 14 BauGB überbrückt werden[589]. Anders als die Veränderungssperre, die als Satzung erlassen wird, ist die Zurückstellung ein Verwaltungsakt[590]. Dieser wird auf Antrag der Gemeinde durch die Baugenehmigungsbehörde erlassen[591]. Liegen die Voraussetzungen für eine Zurückstellung vor, ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, dem Antrag stattzugeben[592]. Während die Veränderungssperre die materiellrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens bedingt, führt die Zurückstellung lediglich zur Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens[593]. Die Zurückstellung setzt voraus, dass zu befürchten ist, dass die Zulassung des Vorhabens die Durchführung der Planung jedenfalls wesentlich erschweren würde, was anhand objektiv feststellbarer Tatsachen festzustellen ist[594]. Ein Beurteilungsspielraum kommt den Gemeinden diesbezüglich nicht zu[595]. Ein gewisses Prognoseelement ist jedoch gleichwohl enthalten[596].