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1. Überblick
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§ 35 BauGB regelt die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich. Der Außenbereich ist negativ abzugrenzen. Um eine Außenbereichsfläche handelt es sich dann, wenn sie weder im beplanten (§ 30 Abs. 1 und 2 BauGB) noch im nicht beplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegt[773]. Dabei ist der Begriff des beplanten Innenbereichs missverständlich, da eine Fläche im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchaus Außenbereichscharakter aufweisen kann[774]. Besteht ein einfacher Bebauungsplan, gilt ebenso wie bei § 34 BauGB, dass dieser gemäß der Reichweite seiner Festsetzungen zur Anwendung kommt und im Übrigen die Maßstäbe des § 35 BauGB gelten (§ 30 Abs. 3 BauGB).
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Mit § 35 BauGB hat der Gesetzgeber eine „planerische“ Entscheidung über die Nutzung des Außenbereichs getroffen[775]. Der Außenbereich soll danach primär außenbereichstypischen Nutzungen, insbesondere der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung der Allgemeinheit dienen[776]. § 35 BauGB bringt demgemäß die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass der Außenbereich grundsätzlich von „nicht funktionsgerechter Bebauung“ frei zu halten ist[777]. Jenseits dieser grundsätzlichen Feststellung bleibt die planerische Wirkung der gesetzlichen Regelung in ihrer Substanz hinter den Aussagen von Bauleitplänen zurück. So sind insbesondere nicht alle privilegierten Vorhaben generell dem gesamten Außenbereich zugewiesen. Der gesetzlichen Regelung fehlt insbesondere die plantypische Konkretisierung von Standorten. Dass es hier noch einer Feinsteuerung im Einzelfall bedarf, zeigt die Regelung des § 35 Abs. 3 BauGB, wonach privilegierten Vorhaben konkret durchaus vielfältige Belange entgegenstehen können[778].
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Die Vorschrift ist zunächst so aufgebaut, dass § 35 Abs. 1 BauGB eine abschließende Aufzählung der sogenannten privilegierten Vorhaben enthält, die vorbehaltlich des Entgegenstehens öffentlicher Belange im Außenbereich zugelassen werden können. § 35 Abs. 2 BauGB regelt die gegenüber der Zulässigkeit privilegierter Vorhaben stark eingeschränkte Zulässigkeit sonstiger Vorhaben. § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB enthält dann eine nicht abschließende Aufzählung von öffentlichen Belangen, die bei einer Zulassung nach § 35 Abs. 1 oder 2 BauGB nach Maßgabe des jeweiligen Zulassungstatbestands zu berücksichtigen sind. Dies wird in § 35 Abs. 3 S. 2 BauGB durch eine Raumordnungsklausel ergänzt. Und schließlich verleiht § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB bestimmten Darstellungen in Flächennutzungsplänen und Festlegungen in Raumordnungsplänen eine gesteigerte planerische Bedeutung. § 35 Abs. 4 BauGB erleichtert bestimmte, an den Bestand anknüpfende bauliche Vorhaben und regelt damit Aspekte eines – verfassungsrechtlich in den meisten Konstellationen nicht unbedingt gebotenen – aktiven und überwirkenden Bestandsschutzes. § 35 Abs. 5 S. 1 und 2 BauGB binden Außenbereichsvorhaben an besondere Vorgaben des Bodenschutzes. § 35 Abs. 5 S. 3 und 4 BauGB regeln bestimmte Aspekte des Vollzugs dieser und anderer Bindungen. § 35 Abs. 6 BauGB sieht schließlich den Erlass von Außenbereichssatzungen vor.