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1. Begriff des Bauordnungsrechts

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Vom Bauen, von Bauwerken, aber auch von Baugrundstücken können Gefahren ausgehen – man denke an die Stand- oder Feuersicherheit eines Gebäudes. Daher erweist es sich als notwendig, baubezogene Vorgänge zu steuern[6], etwa indem gewisse Sicherheitsanforderungen an das Bauen und das Bauwerk gestellt werden. Dies übernimmt das Bauordnungsrecht. Als spezielles Recht der Gefahrenabwehr gehört es zum Polizei- und Ordnungsrecht, was der für das Bauordnungsrecht überkommene Begriff des Baupolizeirechts[7] veranschaulicht. Das Bauordnungsrecht fällt ebenso wie das Polizei- und Ordnungsrecht im engeren Sinne in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Diese haben allesamt Landesbauordnungen erlassen und damit von ihrer Kompetenz Gebrauch gemacht[8].

Besonderes Verwaltungsrecht

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