Читать книгу Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов - Страница 230

a) Rechtsschutz des Bauherrn

Оглавление

266

In Betracht kommt hier einerseits die Verpflichtungsklage des antragstellenden Bauherrn, dem die Baugenehmigung versagt wurde. Soweit die Versagung mit der fehlenden bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens begründet wird, kommt es hier zu einer Überprüfung der bauplanungsrechtlichen Situation durch das Gericht. Das bedeutet auch, dass gegebenenfalls auch die Wirksamkeit eines Bebauungsplans inzident überprüft wird[835]. Richtet sich das Begehr auf die Aufhebung der Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB, ist die richtige Klageart die Anfechtungsklage[836].

Besonderes Verwaltungsrecht

Подняться наверх