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I. Vollzug
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Der Vollzug der bauplanungsrechtlichen Anforderungen erfolgt vor allem mit dem Instrumentarium des Bauordnungsrechts. Im Mittelpunkt steht dabei die Baugenehmigung beziehungsweise Zulassungen, die an ihre Stelle treten können, wie insbesondere die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die Verknüpfung erfolgt über das Tatbestandsmerkmal des Nichtentgegenstehens öffentlich-rechtlicher Vorschriften (→ Kaiser, § 41 Rn. 35 f.), das Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung ist und damit das „Einfallstor“ insbesondere für die planungsrechtlichen Anforderungen an ein Vorhaben bildet. Auch andere Vollzugsinstrumente des Bauordnungsrechts können zur Anwendung kommen. Zu nennen sind vor allem repressive Instrumente der Überwachung und des nachträglichen Eingreifens. Jedoch muss die präventive Kontrolle im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung nicht nur als das effektivste Instrument des Vollzugs angesehen werden. Es entspricht auch dem auf dynamische bauliche Situationen – Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung – konzentrierten Geltungsanspruch des Bauplanungsrechts, der auch nach der Entkoppelung des Vorhabenbegriffs des § 29 BauGB vom Erfordernis der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit zumeist mit der Notwendigkeit der Erteilung einer Baugenehmigung zusammenfällt.
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Die Abhängigkeit des Bauplanungsrechts von dem bauordnungsrechtlichen Vollzugsinstrumentarium kann als eine inhärente Schwäche betrachtet werden. Soweit es um die Umsetzung der Bauleitpläne geht, sind Planung und Vollzug der Planung in den meisten Fällen verwaltungsorganisatorisch getrennt. Allerdings wird diese Problematik durch § 36 BauGB abgeschwächt. Dieser sieht vor, dass bei Vorhaben nach §§ 31 sowie 33 bis 35 BauGB über die Zulässigkeit des Vorhabens im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden wird. Dieses Beteiligungsrecht dient der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit[828]. Zum einen soll die Gemeinde als sachkundige Behörde in die Entscheidung mit eingebunden werden[829]. Zum anderen gibt es der Gemeinde die Gelegenheit, auf einen Bauantrag mit der Aufstellung eines Bebauungsplans unter Einsatz des Instrumentariums der §§ 14 und 15 BauGB zu reagieren[830]. Dieser Schutz soll nach der Rechtsprechung entfallen, wenn die Gemeinde zugleich Baugenehmigungsbehörde ist. In diesen Fällen kommt das Beteiligungsrecht des § 36 BauGB nicht zum Tragen[831]. Genehmigungen für Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans erfordern kein Einvernehmen der Gemeinden, da hier die Planungshoheit durch die abschließenden Festsetzungen des Bebauungsplans gewahrt ist. Gleichwohl ist es denkbar, dass ein plangemäßes Vorhaben den städtebaulichen Vorstellungen einer Gemeinde zuwiderläuft. Auch hier soll den Gemeinden die Möglichkeit zur planerischen Reaktion gegeben werden. § 36 Abs. 1 S. 3 BauGB sieht hier eine entsprechende Ausgestaltung etwa des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens vor.
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Ihr Einvernehmen können die Gemeinden gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 BauGB nur aus den Gründen verweigern, die in dem jeweiligen Zulassungstatbestand angelegt sind. Damit entsteht die Situation einer Doppelprüfung und es stellt sich die Frage, ob die Gemeinde gegebenenfalls ein Ermessen ausüben kann. Soweit es sich um gebundene Entscheidungen handelt, wie für die Genehmigungen nach §§ 34 Abs. 1 sowie § 35 Abs. 1 und 2 BauGB durchgängig angenommen wird, wirft dies keine Probleme auf. Im Hinblick auf die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB jedoch ist der Gemeinde ein Ermessensspielraum zuzugestehen. Hier muss im Rahmen der Ermessensausübung die städtebauliche Konzeption gewahrt oder gegebenenfalls weiter entwickelt werden. Diese Aufgabe steht primär der Gemeinde zu[832]. Trotz Erteilung des Einvernehmens kann die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung versagen. Umgekehrt ist die Versagung des Einvernehmens für die Genehmigungsbehörde bindend. Wird das Einvernehmen nicht innerhalb von zwei Monaten versagt, greift die Einvernehmensfiktion des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB[833]. Wird die Gemeinde entgegen § 36 Abs. 1 BauGB nicht beteiligt, führt dies, selbst wenn keine Verletzung des materiellen Bauplanungsrechts vorliegt, zur Aufhebung der Genehmigung[834].