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2. Rechtsschutz gegen Bauleitpläne

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Besonderheiten weist der Rechtsschutz gegen Bebauungspläne und andere Satzungen nach dem BauGB auf. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Normenkontrolle gegen Bebauungspläne eröffnet[855]. Die Antragsbefugnis erfordert gemäß § 47 Abs. 2 VwGO ebenso wie die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer Rechtsverletzung, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Rechtsverletzung in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Gemäß der Rechtsprechung dürfen dabei die Anforderungen nicht „überspannt“ werden. Es sei erforderlich, aber auch ausreichend, „dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird“. Dies gilt auch dann, wenn sich der Antragsteller im Rahmen des Rechts auf gerechte Abwägung auf die Verletzung eines einfachen Abwägungsbelangs beruft[856]. Die Anerkennung der drittschützenden Wirkung des Abwägungsgebots bedeutet demnach eine mittelbare Absenkung der Schwelle zum Rechtsschutz gegenüber dem Standard des § 42 Abs. 2 VwGO. Damit nähert sich die Rechtslage de facto wieder der Situation unter der Geltung der alten Fassung des § 47 Abs. 2 VwGO. Hiernach war keine Rechtsverletzung, sondern lediglich einen Nachteil zur Begründung der Antragsbefugnis erforderlich[857]. Eine Besonderheit bietet § 47 Abs. 2 VwGO insofern, als neben potentiellen Rechtsträgern auch Behörden die Antragsbefugnis gegeben wird. In diesen Fällen ist ein Rechtsschutzinteresse zu verlangen, welches jedenfalls dann gegeben ist, wenn sich der Bebauungsplan auf den Aufgabenbereich der Behörde auswirken kann, weil sie diesen zu beachten hat[858]. Auch Nachbargemeinden können sich im Wege des Normenkontrollverfahrens gegen Bebauungspläne wenden. Ihre Antragsbefugnis gründet hier insbesondere auch auf der Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG in ihrer Ausprägung der Planungshoheit sowie des interkommunalen Abstimmungsgebots des § 2 Abs. 2 BauGB[859].

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§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UmwRG erstreckt den Anwendungsbereich des UmwRG auch auf Bauleitpläne.[860] Davon werden gemäß § 37 S. 2 UVPG lediglich Pläne ausgenommen, die im vereinfachten oder beschleunigten Verfahren nach §§ 13 und 13a BauGB erlassen werden. Gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG ist damit unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Vereinigungen der Rechtsschutz eröffnet. Folglich steht die Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch einer Umweltvereinigung zu. Begründet ist die Normenkontrolle gemäß § 2 Abs. 4 UmwRG, wenn der Bebauungsplan gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für den Beschluss von Bedeutung sind, und gegen Belange verstoßen wird, deren Förderung zu den satzungsmäßigen Zielen der Vereinigung gehört. Ferner verlangt § 2 Abs. 4 S. 2 UmwRG das Bestehen einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung, wozu auch die Strategische Umweltprüfung gehört.[861]

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Der Antrag auf Normenkontrolle ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans zu stellen[862]. Diese Frist korrespondiert mit der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB. Zu beachten ist ferner die Präklusion des § 47 Abs. 2a VwGO (siehe dazu oben Rn. 98). Das Verfahren nach § 47 VwGO dient nicht allein dem subjektiven Rechtsschutz des Antragstellers, sondern stellt auch ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle dar. Somit beschränkt sich die Überprüfung des Bebauungsplans auch nicht auf die geltend gemachte Verletzung des Rechts des Antragstellers, sondern es erfolgt eine umfassende Prüfung des Bebauungsplans[863]. Sachentscheidungs- und Begründetheitsvoraussetzung fallen damit – anders als im Verhältnis von § 42 Abs. 2 VwGO und § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO – auseinander[864]. § 47 Abs. 5 VwGO sieht die sogenannte inter-omnes-Wirkung der Entscheidung im Normenkontrollverfahren vor. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan ungültig ist, erklärt es diesen für unwirksam. Diese Entscheidung ist allgemein verbindlich, beseitigt den Bebauungsplan also mit Wirkung für und gegen jeden Betroffenen. Dementsprechend ist die Entscheidung auch wie der Bebauungsplan bekanntzumachen. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist auch ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz möglich.

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Grundsätzlich kommt die Normenkontrolle des § 47 Abs. 1 VwGO gegen Flächennutzungspläne nicht in Betracht. Weder handelt es sich um eine Satzung im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO noch um eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO[865]. Allerdings entsteht hierdurch eine Rechtsschutzlücke gegenüber Darstellungen in Flächennutzungsplänen mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB, denen Außenwirkung zukommt und die in ihrem Regelungsgehalt Festsetzungen in Bebauungsplänen nahe kommen (siehe dazu oben Rn. 37)[866]. Zur Vermeidung dieser Lücke hat das Bundesverwaltungsgericht für solche Flächennutzungspläne § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO als analog anwendbar erklärt[867].

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Eine weitere Ausweitung erfährt der Rechtsschutz gegen Flächennutzungspläne durch die Regelung des § 7 Abs. 2 S. 2 UmwRG. Ist bei einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UmwRG, wozu auch Flächennutzungspläne zählen, eine Gestaltungs- oder Leitungsklage oder ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO nicht statthaft, ist § 47 VwGO entsprechend anzuwenden. Somit wird die Normenkontrolle gegen Flächennutzungspläne eröffnet. Allerdings gilt diese Regelung des UmwRG nur für Umweltvereinigung, wie auch der Umkehrschluss aus § 7 Abs. 6 UmwRG zeigt.[868]

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Soweit es um die Feststellung von Rechten und Pflichten geht, die sich aus dem Plan ergeben, und nicht um die Nichtigkeit des Plans selbst[869], kann auch die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO eröffnet sein[870].

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