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A. Grundlagen[1]

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Zu Unrecht gilt das Bau(ordnungs)recht als verstaubte Materie[2]. Seine besondere Attraktivität gewinnt es vielmehr aus dem Zusammentreffen dreier Umstände:

Zunächst handelt es sich beim Bauordnungsrecht um ein klassisches Referenzgebiet aus dem Besonderen Verwaltungsrecht[3]. Seiner Abstammung vom Polizeirecht verdankt es eine dogmatische Durchdringung, Übersichtlichkeit und Schlankheit, die Rechtsmaterien wie das Umweltrecht in ihrer Zersplitterung und kurzen Tradition nicht bieten können. Gleichzeitig lassen sich am Bauordnungsrecht aber nahezu sämtliche neuere Entwicklungen nachverfolgen, die in den letzten Jahren die Diskussion gerade auch im Allgemeinen Verwaltungsrecht geprägt haben. Schlüsselbegriffe der Verwaltungsrechtsreform wie Deregulierung und Privatisierung[4], aber auch Beschleunigung und Europäisierung können anhand des Bauordnungsrechts besonders anschaulich gemacht werden. Insoweit erweist sich das Bauordnungsrecht als durch und durch modernes Rechtsgebiet. Schließlich besitzt das Bau(ordnungs)recht eine große gesellschaftliche Relevanz. Denn seine Ausgestaltung entscheidet maßgeblich darüber, wie wir wohnen, arbeiten und uns erholen[5].

Insgesamt verdient das Bauordnungsrecht daher nach wie vor die volle wissenschaftliche Aufmerksamkeit; die weiterhin zu leistende Berücksichtigung neuer Referenzgebiete für die Fortentwicklung der Begrifflichkeiten im Allgemeinen Verwaltungsrecht darf nur zu einer Ergänzung der klassischen Referenzgebiete, nicht aber zu deren Vernachlässigung führen!

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