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3. Zulässigkeit sonstiger Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB)

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§ 35 Abs. 2 BauGB regelt die Zulässigkeit der nicht privilegierten Vorhaben. Solche Vorhaben sind im Außenbereich nicht von vornherein ausgeschlossen. Gemäß der gesetzlichen Entscheidung für die grundsätzliche Freihaltung des Außenbereichs von unverträglichen Nutzungen wird die Zulässigkeit jedoch an strengere Voraussetzungen geknüpft. Zunächst sieht § 35 Abs. 2 BauGB vor, dass die Zulassung nur im Einzelfall erfolgen soll. Diesem Kriterium wird jedoch zum Teil keine besondere Bedeutung zugestanden. Der Gesetzgeber habe hier lediglich den besonderen Ausnahmecharakter einer Zulassung nach § 35 Abs. 2 BauGB zum Ausdruck bringen wollen[805]. Auch das Bundesverwaltungsgericht nimmt an, dass ein „Massendruck“ die Versagung einer Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht rechtfertige[806]. Dieser Standpunkt überzeugt nicht uneingeschränkt. Vor allem besteht die Gefahr, dass die Zulassung sonstiger Vorhaben eine Entwicklung hin zum Innenbereich einleitet. Das Instrument der Bauleitplanung erscheint hier nicht in allen Fällen geeignet, um dieser Entwicklung vorzubeugen[807].

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Als weitere Voraussetzung verlangt § 35 Abs. 2 BauGB, dass öffentliche Belange durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Offensichtlich ist eine Beeinträchtigung früher anzunehmen als das Entgegenstehen im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB. Eine Beeinträchtigung liegt immer schon dann vor, wenn der Belang durch das Vorhaben negativ berührt wird. Da aber eine negative Veränderung irgendeines öffentlichen Belangs kaum jemals auszuschließen sein wird, muss man das Erfordernis der Beeinträchtigung ebenso wie bei § 35 Abs. 1 BauGB einer Abwägung öffnen[808], um Bagatellbeeinträchtigungen auszuscheiden. Hier wirkt allerdings die gesetzgeberische Entscheidung für die Freihaltung des Außenbereichs und die Nichtprivilegierung deutlich in Richtung der Unzulässigkeit des Vorhabens. Für die Realisierung des Vorhabens müssen demgemäß gewichtige Gründe angeführt werden können.

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Gemäß dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 BauGB steht die Zulassung des Vorhabens im Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung nimmt jedoch an, dass hier wie im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB ein Anspruch auf Zulassung besteht[809]. Soweit dies auf der Annahme einer aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuleitenden Baufreiheit gründet, stößt diese Ansicht auf Bedenken. Allerdings kann auch hier – wie schon im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB – die Frage gestellt werden, welche Gesichtspunkte im Rahmen der Ermessensausübung noch maßgeblich gegen das Vorhaben sprechen können, wenn zuvor die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen in einer abwägenden Prüfung festgestellt wurde[810].

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Eine Modifizierung der Zulässigkeit sonstiger Vorhaben ergibt sich aus § 35 Abs. 4 BauGB. Die Besonderheit besteht darin, dass den dort erfassten Vorhaben bestimmte öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden können. Das heißt, diese Belange sind „schlechthin unbeachtlich“[811]. Das Ziel der Regelung, vor allem des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB, besteht in der Förderung des Strukturwandels der Landwirtschaft[812]. Ebenfalls auf die erleichterte Zulassung sonstiger Vorhaben zielt § 35 Abs. 6 BauGB. Diese Regelung ermöglicht es den Gemeinden, beim Vorliegen einer bestimmten Außenbereichssituation durch den Erlass sogenannter Außenbereichssatzungen Wohnzwecken dienende Anlagen sowie kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe von dem Widerspruch zu bestimmten öffentlichen Belangen zu dispensieren. Außerdem können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit der Vorhaben getroffen werden. Voraussetzung ist vor allem die Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (§ 35 Abs. 6 S. 4 Nr. 1 BauGB). Das in § 35 Abs. 6 S. 5 BauGB geregelte Verfahren genügt nicht den Anforderungen an eine Umweltprüfung. Deshalb dürfen die Satzungen nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründen, die UVP-pflichtig sind oder ein FFH-Gebiet beeinträchtigen könnten (§ 35 Abs. 6 S. 4 Nr. 2 und 3 BauGB).

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