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2. Zulässigkeit privilegierter Vorhaben (§ 35 Abs. 1 BauGB)
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§ 35 Abs. 1 BauGB regelt die Zulässigkeit der sogenannten privilegierten Vorhaben. In Abweichung von der gesetzgeberischen Wertung, den Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freizuhalten, werden bestimmte Vorhabentypen in planähnlicher Form dem Außenbereich zugewiesen[779]. Der Grund hierfür liegt zum einen darin, dass diese Vorhaben außenbereichstypisch sind und sich in die Struktur des Außenbereichs einfügen. Dies gilt insbesondere für die Privilegierungen der land- und forstwirtschaftlichen sowie der gartenbaulichen Betriebe nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB sowie damit verbundener Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB (energetische Nutzung von Biomasse). Andere werden dem Außenbereich zugewiesen, weil sie örtlich an eine bestimmte Außenbereichsfläche gebunden sind. Dies kommt vor allem in dem Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (ortsgebundene Vorhaben) zum Ausdruck[780]. Und weiterhin werden solche Vorhaben im Außenbereich zugelassen, deren Realisierung aufgrund ihrer Anforderungen an oder ihre Auswirkungen auf die Umgebung innerhalb dicht besiedelter Gebiete kaum möglich wäre. Dies gilt vornehmlich für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und insofern ergänzend § 35 Abs. 1 Nr. 5 (Wind- und Wasserenergie) und 7 (Kernenergie) BauGB[781]. Schließlich erlaubt § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie an oder auf zulässigerweise errichteten Gebäuden. Gerade die Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 BauGB können jedoch hinterfragt werden. Die hier umfassten Vorhaben können in erheblichem Maße städtebauliche Spannungen erzeugen. Deshalb sind sie einerseits von Siedlungsgebieten fernzuhalten. Aus dem gleichen Grund ist jedoch auch eine ungesteuerte Ansiedlung im Außenbereich bedenklich[782]. Bei Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf ihre Umgebung haben können, ist die planerische Steuerung mittels des durch das BauGB zur Verfügung gestellten Instrumentariums in jedem Fall vorzugswürdig[783]. Abgemildert wird diese Problematik, wenn man das Erfordernis einer förmlichen Planung als einen unbenannten öffentlichen Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB anerkennt. Dieser kommt zum Tragen, wenn die Intensität der entstehenden Konflikte die Möglichkeiten einer Lösung in dem Konditionalprogramm des § 35 BauGB übersteigt und einen planerisch abwägenden Ausgleich erforderlich macht[784].