Читать книгу Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов - Страница 223

b) Nichtentgegenstehen öffentlicher Belange

Оглавление

254

Die Zulassung eines privilegierten Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB setzt voraus, dass öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Nicht bereits jede Berührung oder Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs kann die Zulassung eines privilegierten Vorhabens verhindern. Dies folgt bereits aus dem Umkehrschluss aus § 35 Abs. 2 BauGB, der ausdrücklich von Beeinträchtigungen spricht. Die Feststellung, ob dem Vorhaben ein öffentlicher Belang entgegensteht, erfordert eine nachvollziehende Abwägung. Anders als in der – multipolaren – planerischen Abwägung sind hier lediglich die Interessen des Antragstellers an der Verwirklichung des Vorhabens dem Gewicht des öffentlichen Belangs gegenüberzustellen. Dabei ist auch die gesetzliche Wertung, dass das Vorhaben gerade im Außenbereich verwirklicht werden soll, zu berücksichtigen[803]. Weiterhin verlangt § 35 Abs. 1 BauGB, dass eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Hier kann der erforderliche Erschließungsstandard nicht aus dem Bebauungsplan oder der näheren Umgebung abgeleitet werden, sondern ist mit Blick auf das konkrete Vorhaben zu bestimmen[804].

Besonderes Verwaltungsrecht

Подняться наверх