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II. Bauaufsichtsrechtliche Kontrollrechte im engeren Sinne

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Die Bauordnungen kennen alle die sog. laufende Bauüberwachung[594], die auch als Bauüberwachung im engeren Sinne bezeichnet wird[595]. Mit ihr stellen die Bauaufsichtsbehörden sicher, dass der Bauherr die Vorgaben der (ggf. vereinfachten) Baugenehmigung einhält; bei verfahrens- oder genehmigungsfreien Vorhaben (aber auch beim vereinfachten Genehmigungsverfahren, soweit man sich jenseits der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung befindet) bezieht sich die Überwachung auf das gesamte materielle Öffentliche Recht[596]. Im Einzelnen sind Informationsrechte der Bauaufsichtsbehörde (Anzeige von Beginn und Ende von Bauarbeiten[597]; Einsicht in die Bauunterlagen[598]), Untersuchungsrechte (Entnahme von Materialproben[599]; phasenweise Bauzustandsbesichtigung, ggf. einschließlich Rohbauabnahme und/oder Schlussabnahme[600]; sonstige Ermittlungsrechte), sonstige Maßnahmebefugnisse zur Gefahrenabwehr sowie Betretungsrechte vorgesehen, um die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Untersuchungen und Maßnahmen überhaupt durchführen zu können[601].

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